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«GV-Freezing»

Hybride oder virtuelle Generalversammlungen ermöglichen die Teilnahme ohne physische Präsenz

«GV-Freezing»: Wiederholung einer hybriden oder virtuellen Generalversammlung


Was ist gemäss neuem Aktienrecht zu tun, wenn während einer hybriden oder virtuellen GV technische Schwierigkeiten auftreten? Dr. iur. Felix Horber, Präsident des Nimbus Advisory Board, informiert im vorliegenden Fachartikel über die Rechtslage.


Generalversammlungen (GV) von Aktiengesellschaften können nach neuem Aktienrecht auch hybrid oder virtuell durchgeführt werden. Aktionärinnen und Aktionäre, die nicht physisch an der GV teilnehmen, üben ihre Mitwirkungsrechte auf elektronischem Weg aus. Dies setzt den Einsatz technischer Hilfsmittel voraus. Was passiert, wenn während einer hybriden oder virtuellen GV technische Schwierigkeiten auftreten?

Das neue Aktienrecht äussert sich dazu in Art. 701f OR nur knapp: «Treten während der Generalversammmlung technische Probleme auf, sodass die Generalversammlung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, so muss sie wiederholt werden. Beschlüsse, welche die Generalversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst hat, bleiben gültig.»

Konkret heisst das Folgendes: Der Verwaltungsrat hat die GV zu unterbrechen, damit die technischen Probleme behoben und die GV fortgesetzt werden kann. Kann das Problem nicht innert angemessener Zeit gelöst werden, ist die GV abzubrechen und neu anzusetzen, d. h. an einem neuen Datum zu wiederholen. Es ist Aufgabe des Verwaltungsrats, einen Termin zu finden, der möglichst vielen Aktionärinnen und Aktionären eine Teilnahme ermöglicht. Prophylaktisch könnte der Termin für die zweite Versammlung zeitgleich mit der Einberufung der GV auf der Website des Unternehmens kommuniziert werden.

Sofern die Traktandenliste unverändert bleibt und auch die Form der Durchführung die gleiche ist wie bei der abgebrochenen GV, braucht für die Wiederholung der GV die 20-tägige Frist zur Einberufung nicht (mehr) eingehalten werden. Dies wird in der Botschaft zum neuen Aktienrecht auf S. 560 klargestellt. Hingegen braucht es eine neue Einladung mit dem Datum der Wiederholungs-GV, wobei die schon behandelten Traktanden nicht nochmals aufgeführt werden müssen. Die bereits erteilten Stimmrechtsinstruktionen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter behalten in der Wiederholungs-GV für die noch verbleibenden Traktanden ihre Gültigkeit. Es handelt sich juristisch gesehen nicht um eine neue GV, sondern um die Wiederaufnahme einer (bis zum Wiederholungsdatum) vorübergehend eingefrorenen GV («GV-Freezing»). Es ist denn auch nur ein einziges GV-Protokoll zu erstellen.

Anders verhält sich die Rechtslage, wenn Traktanden nach dem Abbruch der GV geändert oder neue Traktanden hinzugefügt werden oder die Wiederholungs-GV physisch durchgeführt wird. Die Wiederansetzung ist in diesem Fall keine blosse Weiterführung, sondern eine Neuansetzung unter geänderten Vorzeichen. Aus diesem Grund sind bei dieser Form der Wiederholung die formellen Einberufungsvorschriften (erneut) zu beachten. Auch sind wiederum Stimmrechtsinstruktionen einzuholen, und die neu angesetzte GV muss separat protokolliert werden.


Dr. iur. Felix Horber, Präsident Advisory Board Nimbus AG